der Aufgaben als Rechtsberater. Art. 12 lit. a BGFA stellt aber keine Rechtsgrundlage dar, um die Qualität der Mandatsführung resp. allgemein der juristischen Tätigkeit eines Anwalts zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde ist keine Kontrollinstanz zur Prüfung der Qualität der Mandatsführung. Dafür ist der Zivilrichter zuständig. Nur wenn das Verhalten des Anwalts gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen, kommt eine (zusätzliche) Verurteilung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Betracht.