Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, zumal sich dann jeder eingetragene Rechtsanwalt, der Berufspflichten verletzt hat, sofort aus dem Register löschen lassen und so einer Disziplinierung entgehen könnte, kann vorliegend unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 7. Soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe einseitige Teilungshandlungen verfügt, das Gebot der Gleichbehandlung verletzt sowie zur Unzeit einen Teilungsvertrag erstellt, betreffen diese Vorhaltungen Handlungen, die zum gesetzlichen Pflichtenkatalog nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gehören und damit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Teilungsbehörde als fachliche