12 BGFA vorzuwerfen sind. 6.3.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, infolge der zwischenzeitlich erfolgten Löschung seines Eintrags aus dem Anwaltsregister bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Ergreifung einer Disziplinarmassnahme. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, zumal sich dann jeder eingetragene Rechtsanwalt, der Berufspflichten verletzt hat, sofort aus dem Register löschen lassen und so einer Disziplinierung entgehen könnte, kann vorliegend unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.