Folglich sind lediglich Sachverhalte zu prüfen, die sich bis zum 31. Dezember 2019 ereigneten. Somit ist irrelevant, wann genau der Eintrag des Beschwerdegegners aus dem Anwaltsregister des Kantons Luzern gelöscht wurde. Denn bis zum 31. Dezember 2019 unterstand er als im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt bezüglich seiner Handlungen als Willensvollstrecker der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm für diesen Zeitraum Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 BGFA vorzuwerfen sind.