§ 9 Abs. 2 lit. d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Diese Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob der Willensvollstrecker seine ihm von Gesetzes wegen aufgetragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 6 und 6b). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdegegner hat sein Willensvollstreckermandat unbestritten per 31. Dezember 2019 niedergelegt. Dass er seither weitere Handlungen für dieses Mandat vorgenommen haben soll, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Folglich sind lediglich Sachverhalte zu prüfen, die sich bis zum 31. Dezember 2019 ereigneten.