12 BGFA grundsätzlich bei seiner gesamten Berufstätigkeit zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn er beispielsweise als Willensvollstrecker tätig ist. Folglich untersteht er auch bei der Ausübung eines Willensvollstreckermandats der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, die zu prüfen hat, ob er seine Berufspflichten nach Art. 12 BGFA einhält. Daneben steht der Willensvollstrecker gestützt auf Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in den Rechten und Pflichten eines amtlichen Erbschaftsverwalters und untersteht damit der Aufsicht der Teilungsbehörde (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 9 Abs. 2 lit.