Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 25 f. mit zahlreichen Verweisen). 6. 6.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner vor, er habe bei der Ausübung des Willensvollstreckermandats seine anwaltlichen Pflichten missachtet. 6.2. Der eingetragene Rechtsanwalt hat die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA grundsätzlich bei seiner gesamten Berufstätigkeit zu beachten.