a BGFA nicht eine Generalklausel dar, mit der alle zivilrechtlichen Vertragsverletzungen geahndet werden können. Solche sind grundsätzlich auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 9). Disziplinarrechtlich relevant werden solche Vertragsverletzungen erst, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreichen, dass neben den bestehenden Rechtsbehelfen des Auftragsrechts noch eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.