SR 220) haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Art. 12 lit. a BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaats die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen. Er erhebt damit die vertragliche und somit privatrechtliche Pflicht zur öffentlich-rechtlichen Berufspflicht, die disziplinarrechtlich geschützt ist. Allerdings stellt Art. 12 lit. a BGFA nicht eine Generalklausel dar, mit der alle zivilrechtlichen Vertragsverletzungen geahndet werden können.