Bereits zuvor, im März 2019, hatten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Luzerner Anwaltsverband (LAV) ein standesrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdegegner angestrengt. Aus den Erwägungen: 5. Nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Anwaltsmandat ist ein Auftrag. Nach Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts.