| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A hatte den Beschwerdegegner in ihrem Testament als Willensvollstrecker eingesetzt. Im Juni 2018 verstarb sie. Mit Beschwerde vom 28. November 2019 gelangten zwei der insgesamt fünf Erben an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und beantragten, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner seine anwaltlichen Pflichten als Willensvollstrecker missachtet habe, wofür er angemessen zu sanktionieren sei. Bereits zuvor, im März 2019, hatten die beiden Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Luzerner Anwaltsverband (LAV) ein standesrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdegegner angestrengt.