Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7). Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig.