{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-19-100_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10866", "Checksum": "56e59f717b08becf3e12627bdc384b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 19 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. 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Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11).\r\nDie Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7).\r\nEin Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13). | Art. 12 lit. a BGFA | Anwaltsrecht\n\n Vorhalte macht. Eine solche Anschuldigung seitens eines Berufskollegen ist geeignet, das berufliche Ansehen des Betroffenen zu vermindern, und erschwert vor allem in Nachlassverfahren eine Einigung unter den Erben. Der geordnete Ablauf einer Nachlassregelung wird dadurch ebenfalls massiv gestört. Da Rechtsanwalt B in casu zudem offenbar nicht an der Erbenversammlung teilgenommen hatte, konnte der Beschwerdegegner bei der Protokollierung nicht erahnen, welche Passagen möglicherweise beanstandet würden. Dieser unbegründete Vorwurf erfolgte somit ohne jeglichen Sachbezug. Ein solcher Vorwurf gegenüber einem Berufskollegen stellt grundsätzlich eine Berufspflichtverletzung dar. Da aber der Beschwerdegegner im Interesse der Mandatsführung von rechtlichen Schritten gegen Rechtsanwalt B absah, besteht auch für die Aufsichtsbehörde aus diesem Grund keine Veranlassung, von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen. 13.5. Wie in E. 13.4 ausgeführt hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 die unbegründete Kritik an seiner Protokollführung moniert. Dass Rechtsanwalt B die \"gewissen Zweifel\" näher umschrieben oder seine Kritik am Protokoll und an den Schreiben des Beschwerdegegners an anderer Stelle näher begründet hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich erhob Rechtsanwalt B unbegründete Kritik gegenüber dem Beschwerdegegner, da dieser und vor allem auch die beteiligten Erben nicht wissen konnten, welche Verfehlungen ihm vorgeworfen würden. Zu Recht durfte der Beschwerdegegner dieses Schreiben daher als mögliche Berufspflichtverletzung einstufen. Wie es Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Standesregeln vorsieht, machte er Rechtsanwalt B mit seinem Schreiben vom 23. Januar 2019 auf diesen möglichen Verstoss gegen die Berufspflichten aufmerksam. Dieses Vorgehen ist in den Standesregeln vorgeschrieben und war daher rechtmässig. Es kann somit nicht als unbegründet eingestuft werden. Denn die Begründetheit beurteilt sich ausschliesslich vor dem Hintergrund der von Rechtsanwalt B behaupteten Zweifel. Dass er diese später im Verfahren vor der Standeskommission näher umschrieb, vermag sie nicht rückwirkend als begründet erscheinen zu lassen. Denn die Begründung muss im Zeitpunkt, in dem der Vorwurf erhoben wird, vorliegen, damit der Angeschuldigte die Gründe für die Vorwürfe kennt. Dass das Schreiben vom 23. Januar 2019 unsachliche Vorwürfe enthalten habe oder sonst in ehrverletzender Weise abgefasst gewesen sei, tragen die Beschwerdeführer nicht vor und geht auch nicht aus den Akten hervor. Folglich kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdegegner gestützt auf sein Schreiben vom 23. Januar 2019 keine mangelnde Sorgfalt im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann. 14. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 15 Abs. 2 AnwG; Art. 427 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Rahmen für die Entscheidgebühr erstreckt sich von Fr. 300.-- bis Fr. 4'000.-- (§ 13 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Ausgehend vom Umfang, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, dem Umfang der Prozesshandlungen, dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache wird die Gebühr auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (§ 1 Abs. 1 JusKV). Unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- haben die Beschwerdeführer der Gerichtskasse des Kantonsgerichts noch Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Gestützt auf den Umfang der Rechtsschriften, die Bedeutung der Streitsache sowie den sachlich gebotenen Aufwand wird die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführer auf Fr. 5'385.-- (Fr. 5'000.-- Honorar inkl. Spesen und Fr. 385.-- MWST) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 AnwG; Art. 432 StPO; § 31 Abs. 1 i.V.m. § 13 und § 2 Abs. 1 JusKV). |"}