{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-19-100_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10866", "Checksum": "56e59f717b08becf3e12627bdc384b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 19 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. 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Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11).\r\nDie Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7).\r\nEin Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13). | Art. 12 lit. a BGFA | Anwaltsrecht\n\n Schreiben vom 21. Januar 2020 doch selbst aus, dass sich bei den Akten, die ihm das Teilungsamt zugesandt habe, Bankkontoauszüge befunden hätten. Zudem stellte ihm der Beschwerdegegner am 3. Februar 2020 \"die Aufwand generierenden Unterlagen\" zu. Dass er konkrete Aktenstücke, die er verlangt habe, danach immer noch nicht erhalten habe, macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht weiter geltend. Eine Berufspflichtverletzung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA ist deshalb zu verneinen. 11. Soweit die Beschwerdeführer Kritik an einzelnen der in den Honorarnoten vom 23. Januar 2019, 17. September 2019 und 31. Dezember 2019 aufgeführten Aufwendungen üben, ohne dass sie eine krass übersetzte Honorarforderung rügen und aufzeigen, kann die Aufsichtsbehörde mangels sachlicher Zuständigkeit auch auf diese Vorbringen nicht eingehen. 12. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner bezüglich der Ausübung des Willensvollstreckermandats keine Verletzung von Berufspflichten vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 13. Der Beschwerdegegner beantragt seinerseits, es sei festzustellen, dass er mit seinem Schreiben an Rechtsanwalt B vom 23. Januar 2019 keine Berufspflichten des BGFA, insbesondere nicht Art. 12 lit. a BGFA, verletzt habe. 13.1. Gemäss § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (AnwG; SRL Nr. 280) richtet sich das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Art. 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). Nach § 44 Abs. 1 VRG hat die zuständige Behörde auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen. Als schützenswert gilt dabei ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse. Die Standeskommission des LAV gelangte mit Entscheid vom 26. Juni 2019 zum Schluss, der Beschwerdegegner habe mit dem Brief vom 23. Januar 2019 gegen seine Sorgfaltspflichten verstossen. Wie in E. 9 festgehalten, ist die Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig, über die Richtigkeit dieses Entscheids zu befinden. Sie kann aber prüfen, ob der Beschwerdegegner Rechtsanwalt B in seinem Schreiben in schwerwiegender Weise unbegründete Vorhalte gemacht und so gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat. Damit hat der Beschwerdegegner ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass er keine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. Auf seinen Antrag ist somit einzutreten. 13.2. Das BGFA begründet in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Anwälten keine speziellen Berufspflichten. Die Regelung des Verhaltens zwischen Kollegen bleibt grundsätzlich den Standesregeln der Berufsverbände überlassen. Greift ein Anwalt allerdings gegenüber einem Kollegen zu Mitteln, die von der Rechtsordnung missbilligt werden oder den geordneten Gang der Rechtspflege insgesamt gefährden, stellt dieses Verhalten regelmässig auch eine Berufspflichtverletzung gemäss BGFA dar. So sind insbesondere die Verunglimpfung oder ein Lächerlichmachen des Gegenanwalts sowie die Erhebung unbegründeter Vorwürfe als Verstösse gegen die Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können ehrverletzende Äusserungen in bestimmten Situationen zwar gerechtfertigt sein, sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug aufweisen und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 48 f.). 13.3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 teilte Rechtsanwalt B dem Beschwerdegegner mit, er vertrete die Interessen der Beschwerdeführer. Er verlangte von ihm eine Honorarabrechnung für die bis dahin erbrachten Leistungen, da er vermutete, das mit dem Kollegen C doppelt geführte Willensvollstreckermandat habe wesentlich höhere Kosten verursacht. Des Weiteren hielt er fest, dass das gesamte Protokoll (der Erbenversammlung vom 24.10.2018) und die beiden Schreiben (vom 22.11.2018 und 13.12.2018) gewisse Zweifel (an einer minutiösen Befassung mit dem Nachlass) aufkommen liessen. Welche Zweifel er hege und aus welchem Grund, liess Rechtsanwalt B offen. Als Reaktion auf dieses Schreiben erklärte der Beschwerdegegner gegenüber Rechtsanwalt B am 23. Januar 2019, eine solche Behauptung eines patentierten Rechtsanwalts, der an der betreffenden Erbenversammlung nicht selbst teilgenommen habe, ohne weitere Belege verletze die anwaltliche Sorgfaltspflicht und sei deshalb standeswidrig. 13.4. Nachdem Rechtsanwalt B nicht näher begründet, weshalb er oder seine Klientschaft Zweifel am Protokoll resp. an einzelnen Punkten davon hege, stellt seine Behauptung einen unbegründeten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdegegner dar. Er beschuldigt den Beschwerdegegner, das Protokoll falsch erstellt zu haben, ohne dass er ihm konkrete"}