{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-19-100_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10866", "Checksum": "56e59f717b08becf3e12627bdc384b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 19 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. 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Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11).\r\nDie Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7).\r\nEin Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13). | Art. 12 lit. a BGFA | Anwaltsrecht\n\n sämtliche Anfragen seines Klienten so schnell wie möglich zu beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu der er verpflichtet ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen die Pflicht, seinen Beruf im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 29-30a). Die Informationspflicht dient dazu, den Klienten über den Stand des Verfahrens zu unterrichten, sodass dieser jederzeit in der Lage ist, Weisungen zu erteilen und nötigenfalls das Mandat zu kündigen. Von dieser Informationspflicht in der Sache ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur Erstellung periodischer Zwischenrechnungen zu unterscheiden, die in Art. 12 lit. i BGFA geregelt ist. 10.2. Der Beschwerdegegner liess Rechtsanwalt B die mit Schreiben vom 2. September 2019 geforderte Zwischenrechnung unbestritten am 18. September 2019 zukommen. Zu Recht monieren die Beschwerdeführer diesbezüglich keine Verletzung der Berufspflichten. So gilt zwar eine angeforderte, aber erst nach eineinhalb Monaten zugestellte Abrechnung als verspätet und damit als disziplinierungswürdig (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 173). Die Erstellung einer (Zwischen-)Abrechnung binnen 15 Tagen hingegen erfolgt zweifellos rechtzeitig und vermag keine Disziplinierung zu rechtfertigen. 10.3. Nach Erhalt der Honorarnote vom 18. September 2019 verlangte Rechtsanwalt B vom Beschwerdegegner am 20. September 2019 dessen Schreiben an die drei Miterben der Beschwerdeführer vom 24. und 30. Januar 2019 sowie die Bankunterlagen, die beim Beschwerdegegner am 19. Februar und am 4. Juni 2019 eingegangen waren. Diese Schreiben sowie das Studium der Bankunterlagen waren in der Honorarnote vom 18. September 2019 als Aufwandpositionen aufgeführt gewesen. Am 8. November 2019 mahnte Rechtsanwalt B den Beschwerdegegner. In seiner Antwort vom 14. November 2019 teilte dieser mit, er warte die rechtskräftige Erledigung des von ihm initiierten Standesverfahrens ab, da er, Rechtsanwalt B, im Schreiben vom 25. Januar 2019 selbst erklärt habe, es stelle sich die Frage, ob er das Mandat noch weiterführen könne. Mit Schreiben vom 18. November 2019 verlangte Rechtsanwalt B wiederum die Zustellung der fraglichen Unterlagen. Am 20. Dezember 2019 forderte er den Beschwerdegegner nochmals zur Rechnungslegung auf, verzichtete aber darauf, weitere konkrete Aktenstücke zu verlangen. Am 31. Dezember 2019 erstellte der Beschwerdegegner zuhanden der Erben von A sel. die Schluss-Honorarnote. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte Rechtsanwalt B dem Beschwerdegegner mit, das Teilungsamt habe ihm die vom Beschwerdegegner eingereichten Nachlassakten zugeschickt, worin sich nebst einer Kopie des Willensvollstrecker-Ausweises und seines Schreibens vom 15. Januar 2019 ausschliesslich Bankkontoauszüge, Drittrechnungen sowie die Steuerveranlagung 2018 befänden. Seine Honorarnoten seien nicht überprüfbar, weshalb er ihn auffordere, innert drei Tagen vollumfänglich Rechenschaft abzulegen, d.h. die den Aufwand generierenden Unterlagen zuzuschicken. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 liess der Beschwerdegegner ihm unter anderem die verlangten Schreiben an die drei Miterben vom 24. und 30. Januar 2019 zugehen. Aus dieser Korrespondenz erhellt, dass Rechtsanwalt B jeweils jene Unterlagen anforderte, die in den Honorarnoten des Beschwerdegegners erwähnt wurden. Er wollte damit offensichtlich die Honorarnoten hinsichtlich der aufgeführten Arbeiten auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Informationen zur Führung des Mandats wie etwa zu bevorstehenden oder bereits erledigten Arbeiten hat Rechtsanwalt B damit nicht verlangt. Der Anspruch auf Herausgabe von Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Die Herausgabepflicht und deren Erfüllung zählen aber auch zu den Berufspflichten des Anwalts. Die Überprüfung von Honorarnoten fällt grundsätzlich nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde, vielmehr hat gegebenenfalls der Zivilrichter über die Höhe der Honoraransprüche eines Anwalts zu befinden. Ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern diese Unterlagen hätte übergeben müssen oder deren Herausgabe verweigern durfte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Denn das Schreiben von Rechtsanwalt B vom 25. Januar 2019, wonach sich für ihn die Frage stelle, ob er das ihm übertragene Mandat weiterführen könne, hat vom Beschwerdegegner keine sofortige Reaktion verlangt. Bei dieser Rechtslage ist auch nicht weiter zu prüfen, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, die Herausgabe der verlangten Akten unter Hinweis darauf zu verweigern, dass für ihn das standesrechtliche Verfahren noch nicht rechtsgültig abgeschlossen sei. Im Übrigen ist ohnehin nicht klar, welche Unterlagen letztlich effektiv noch fehlten, führte Rechtsanwalt B in seinem"}