{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-19-100_2021-01-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10866", "Checksum": "56e59f717b08becf3e12627bdc384b17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 19 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 27.01.2021 AR 19 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. 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Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11).\r\nDie Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7).\r\nEin Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13). | Art. 12 lit. a BGFA | Anwaltsrecht\n\n amtlichen Erbschaftsverwalters und untersteht damit der Aufsicht der Teilungsbehörde (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 9 Abs. 2 lit. d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Diese Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob der Willensvollstrecker seine ihm von Gesetzes wegen aufgetragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 6 und 6b). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdegegner hat sein Willensvollstreckermandat unbestritten per 31. Dezember 2019 niedergelegt. Dass er seither weitere Handlungen für dieses Mandat vorgenommen haben soll, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Folglich sind lediglich Sachverhalte zu prüfen, die sich bis zum 31. Dezember 2019 ereigneten. Somit ist irrelevant, wann genau der Eintrag des Beschwerdegegners aus dem Anwaltsregister des Kantons Luzern gelöscht wurde. Denn bis zum 31. Dezember 2019 unterstand er als im kantonalen Anwaltsregister eingetragener Anwalt bezüglich seiner Handlungen als Willensvollstrecker der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte. Deshalb ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm für diesen Zeitraum Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 BGFA vorzuwerfen sind. 6.3.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, infolge der zwischenzeitlich erfolgten Löschung seines Eintrags aus dem Anwaltsregister bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Ergreifung einer Disziplinarmassnahme. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, zumal sich dann jeder eingetragene Rechtsanwalt, der Berufspflichten verletzt hat, sofort aus dem Register löschen lassen und so einer Disziplinierung entgehen könnte, kann vorliegend unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 7. Soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe einseitige Teilungshandlungen verfügt, das Gebot der Gleichbehandlung verletzt sowie zur Unzeit einen Teilungsvertrag erstellt, betreffen diese Vorhaltungen Handlungen, die zum gesetzlichen Pflichtenkatalog nach Art. 518 Abs. 2 ZGB gehören und damit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Teilungsbehörde als fachliche Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker fallen. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit auf diese Vorbringen nicht eintreten (...). 8. Soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwerfen, er habe zu Unrecht seinen Bürokollegen als zweiten Willensvollstrecker bezeichnet und falsche rechtliche Beurteilungen hinsichtlich Verjährung und Ausgleichung vorgenommen, betreffen diese Vorhalte gleichsam eine mögliche Schlecht- oder Nichterfüllung der sich aus der Funktion als Willensvollstrecker ergebenden Pflichten resp. der Aufgaben als Rechtsberater. Art. 12 lit. a BGFA stellt aber keine Rechtsgrundlage dar, um die Qualität der Mandatsführung resp. allgemein der juristischen Tätigkeit eines Anwalts zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde ist keine Kontrollinstanz zur Prüfung der Qualität der Mandatsführung. Dafür ist der Zivilrichter zuständig. Nur wenn das Verhalten des Anwalts gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen, kommt eine (zusätzliche) Verurteilung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Betracht. Nach konstanter Rechtsprechung stellt jedoch unrichtige Beratung, prozessual falsches oder psychologisch unkluges Vorgehen regelmässig keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BFGA dar (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 15 f.). Da die Beschwerdeführer nicht weiter ausführen, weshalb dem Beschwerdegegner mit den behaupteten Pflichtverletzungen ein grobes Fehlverhalten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen sein soll, und sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 9. Soweit der Beschwerdegegner Kritik am Verfahren vor der Standeskommission des LAV vorträgt, kann darauf ebenfalls nicht eingegangen werden, da die Aufsichtsbehörde sachlich nicht zuständig ist, solche Verbandsentscheide auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wie er selbst ausführt, wäre bei Verhängung einer Busse die Generalversammlung des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV), ansonsten gestützt auf Art. 75 ZGB das zuständige Zivilgericht für die Überprüfung eines solchen Entscheids anzurufen. 10. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner weiter eine Informationsverweigerung vor. 10.1. Aufgrund seiner berufsrechtlichen Treuepflicht hat der Anwalt eine Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Die Information des Klienten gehört zur gewissenhaften Berufsausübung und sorgfältigen Wahrung der Interessen des Auftraggebers, die auch disziplinarrechtlich geschützt ist. Dass der Anwalt den Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung und den Stand des Mandats informieren muss, ergibt sich aus seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR. Danach hat er"}