Soweit bei der Gesellschaftsgründung bereits weitere Gründungsdokumente wie Sacheinlagevertrag, Organisationsreglement, Aktionärsbindungsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgearbeitet sind, sind auch diese der Aufsichtsbehörde mit den zu prüfenden Statuten einzureichen. 5. Ein Prüfungsgesuch ist der Aufsichtsbehörde wenn immer möglich vor der Gesellschaftsgründung einzureichen. Für die Prüfung ist ausreichend Zeit bis zum beabsichtigten Gründungstermin einzuplanen. 6. Der Aufsichtsbehörde sind Änderungen der Statuten unverzüglich bekannt zu geben und die entsprechenden Kopien sind ihr einzureichen. Luzern, 12. März 2019 lic. iur. Renata Wüest-Schwegler, Präsidentin der Aufsichtsbehörde |