Die bei einer Anwaltsgesellschaft angestellten Anwältinnen und Anwälte haben beim Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Namen der Gesellschaft aufzutreten und so klare Verhältnisse zu schaffen. 3. Die oben unter lit. A aufgeführten Anforderungen an die Statuten können nicht in einem Organisationsreglement oder in einem Aktionärsbindungsvertrag vereinbart werden, sondern sind zwingend in den Statuten zu regeln. 4. Soweit bei der Gesellschaftsgründung bereits weitere Gründungsdokumente wie Sacheinlagevertrag, Organisationsreglement, Aktionärsbindungsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgearbeitet sind, sind auch diese der Aufsichtsbehörde mit den zu prüfenden Statuten einzureichen.