2. Vinkulierung Bei der GmbH ist die Abtretung der Stammanteile von Gesetzes wegen vinkuliert (Art. 786 Abs. 1 OR). Die Pflicht zur fristgerechten Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen trifft die Gesellschafterversammlung. 3. Geschäftsführung Bei der GmbH erfolgt die Ernennung von Dritten, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern (Direktoren) durch die Gesellschafterversammlung (Art. 804 Abs. 3 und Art. 812 OR). C. Allgemeine Hinweise 1. In den Statuten kann fakultativ festgehalten werden, dass die angestellten und mandatführenden Anwältinnen und Anwälte ihre Rechtsdienstleistungen unter Beachtung der Berufsregeln gemäss BGFA erbringen.