in einer öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. Der Verwaltungsrat kann die bloss administrative Geschäftsführung ganz oder zum Teil an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht im kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1. Generell Die bei der Aktiengesellschaft für Aktionärinnen und Aktionäre gestellten Anforderungen gelten bei einer GmbH für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, jene für die Generalversammlung gelten bei der GmbH für die Gesellschafterversammlung und jene für den Verwaltungsrat gelten bei der GmbH für die Geschäftsführung. 2. Vinkulierung