685c Abs. 3 OR) dafür zu sorgen, dass die zwingende Anwaltsregistrierung bei allen Aktionären erfüllt wird. 6. Stimmrecht Aktionäre können sich in der Generalversammlung nur durch Personen vertreten lassen, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. 7. Verwaltungsrat Der Präsident und alle Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zwingend in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein. 8. Geschäftsführung Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung an Personen delegieren, die im Anwaltsregister resp. in einer öffentlichen Liste nach Art.