Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist statutarisch zu beschränken (Art. 685a OR). Der Verwaltungsrat muss die Zustimmung zu einer Übertragung von Aktien fristgerecht verweigern (Art. 685c Abs. 3 und Art. 685g OR), falls die Erwerberin oder der Erwerber nicht in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen ist. 5. Besondere Erwerbsarten Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsversteigerung (Art. 685c Abs. 2 OR) hat der Verwaltungsrat innert der gesetzlich vorgesehenen Frist (Art. 685c Abs. 3 OR) dafür zu sorgen, dass die zwingende Anwaltsregistrierung bei allen Aktionären erfüllt wird.