Von Seiten der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte bestehen keine Einwände gegen eine Erwähnung von Notariatsdienstleistungen im Zweckartikel. Ausdrücklich vorbehalten bleiben jedoch die Weisungen der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen vom 17. September 2013 betreffend Notariatsgesellschaften. 2. Aktienart Zugelassen sind nur Namenaktien. 3. Aktionäre Aktionäre bzw. Nutzniesser können nur Personen sein, die in einem kantonalen Anwaltsregister nach Art. 6 BGFA oder in einer öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. 4. Vinkulierung Die Übertragbarkeit der Namenaktien ist statutarisch zu beschränken (Art.