| | Entscheid: | Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte hat aufgrund der vielen dispositiven Normen im Gesellschaftsrecht und der damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten auf die Bekanntgabe von Musterstatuten für Anwaltsgesellschaften verzichtet. Hingegen hat sie den Luzerner Anwaltsverband über die aufgrund der Bundesgerichtspraxis (BGE 144 II 147) einzuhaltenden Anforderungen orientiert: Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH), damit von ihnen angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste des Kantons Luzern eingetragen bleiben oder werden können. A. Aktiengesellschaft (AG) 1. Zweckartikel