Es sei hier ergänzend darauf hingewiesen, dass es – aufgrund der zeitlichen Unbegrenztheit des Anwaltsgeheimnisses – Gesuche um Entbindung vom Berufsgeheimnis gibt, welchen kein Klient bzw. Geheimnisherr gegenübersteht. Da vorliegend nicht in einem Zweiparteienverfahren im eigentlichen Sinne entschieden wird, besteht für die Zusprechung einer Parteientschädigung keine Grundlage. Der diesbezügliche Antrag der Gesuchstellerin wäre auch aus diesem Grund abzuweisen. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung im Kanton Zürich schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 5 N 119 mit Hinweis).