O., S. 252 N 594 mit Hinweisen). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis stellt daher einen Akt der Justizverwaltung dar. Die Aufsichtsbehörde ist beim Entbindungsverfahren der Offizialmaxime verpflichtet und hat eine sachgerechte und möglichst umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist dementsprechend auch nicht entscheidend, ob der Klient und Geheimnisherr als Gesuchsgegner am Verfahren beteiligt ist oder nicht. Es sei hier ergänzend darauf hingewiesen, dass es – aufgrund der zeitlichen Unbegrenztheit des Anwaltsgeheimnisses – Gesuche um Entbindung vom Berufsgeheimnis gibt, welchen kein Klient bzw. Geheimnisherr gegenübersteht.