O., Rz 624). Beim Entscheid über das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis hat die Aufsichtsbehörde die Interessen des Anwalts an der Offenbarung des Geheimnisses gegen die Interessen des Klienten an der Geheimhaltung sowie das institutionell begründete Interesse an der Vertraulichkeit abzuwägen und in diesem Sinne eine Güterabwägung vorzunehmen. Dabei hat sie in Rechnung zu stellen, dass das Berufsgeheimnis einen hohen Stellenwert hat und sie grundsätzlich nur davon entbinden darf, wenn dem Geheimhaltungsinteresse des Klienten ein deutlich höheres öffentliches oder privates Interesse gegenübersteht (Fellmann, a.a.O., S. 252 N 594 mit Hinweisen).