| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1 4.2 Schliesslich kann betreffend die Anforderungen an ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis festgehalten werden, dass bloss darzulegen ist, dass einerseits – aufgrund der Subsidiarität der Entbindung durch die Aufsichtsbehörde gegenüber der Einwilligung des Klienten – die Entbindung durch den Klienten verweigert werde bzw. dies anzunehmen sei oder die Erhältlichmachung einer solchen sich als unmöglich erweise sowie andererseits, die Entbindung für die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung notwendig sei.