Der die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchende Anwalt hat Anlass zum Verfahren gegeben und wird damit kostenpflichtig, sofern er vorgängig nicht (erfolglos) um eine freiwillige Entbindungserklärung seiner Klientschaft ersucht hat. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist ein Akt der Justizverwaltung und stellt kein Zweiparteienverfahren im eigentlichen Sinne dar, weshalb keine Parteikostenentschädigungen zugesprochen werden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1 4.2