Auch wenn möglicherweise die Post bei der Zustellung Fehler begangen hat, trägt der Disziplinarbeklagte die Verantwortung für die rechtmässige Zustellung. Auch trägt er nicht vor, welche Verbesserungen oder Änderungen er vorgenommen hat, dass zukünftig solche Fehler nicht mehr passieren. Sein Verschulden kann daher sicher nicht als leicht qualifiziert werden. Dasselbe gilt beim fehlenden Telefonbucheintrag. Trotz Versprechen ist er bis heute nicht in einem öffentlichen Verzeichnis (telefon.ch bzw. tel.search.ch bzw. search.ch) zu finden. Auch dass er trotz mehrmaliger Aufforderung über den Kostenvorschuss nicht abgerechnet hat, ist keine Bagatelle.