Dies verstösst grundsätzlich gegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen. Dazu hat er sich erst bemüht, als die Präsidentin ihn mittels Nachfrage nochmals auf seine Pflicht hingewiesen hat. Von einer Disziplinierung wird diesbezüglich einzig deshalb Umgang genommen, weil er letztlich dennoch eine gewisse Einsicht gezeigt und sich entschuldigt hat. Er ist indes auch in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass solches Verhalten in Zukunft disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen könnte. 11. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA sowie gegen seine Abrechnungspflicht nach Art.