Zürich 2001, S. 89 f.). Von Unsorgfalt zeugt auch die Tatsache, dass der Disziplinarbeklagte, von der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert, nicht diese, sondern das Kantonsgericht um Fristerstreckung ersuchte. Seine im zweiten Schreiben verwendete Anrede "Liebes Kantonsgericht" zeugt nicht nur von Unprofessionalität, sondern auch von mangelndem Respekt. Schliesslich liegt auch eine Pflichtverletzung darin, dass er die Frist zur Stellungnahme zweimal hat erstrecken lassen, um dann doch nicht zu antworten. Dies verstösst grundsätzlich gegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.