Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 orientierte er die Aufsichtsbehörde über die Rückzahlung des ganzen Kostenvorschusses von Fr. z.-- an den Anzeigesteller. Am 9. Mai 2017 bestätigte Rechtsanwalt A den Eingang dieser Rückzahlung. Obwohl der Disziplinarbeklagte mindestens seit Oktober 2016 vom Kostenvorschuss wissen musste und gemäss seinen Angaben auch davon mittels der Suchfunktion Kenntnis hatte, kam er der Aufforderung des Anzeigestellers auf Abrechnung nicht nach. Damit hat er klar gegen seine anwaltliche Pflicht zur umgehenden Abrechnung verstossen. Sein Einwand, er habe auf die Aufforderung der Aufsichtsbehörde gewartet, entschuldigt ihn keineswegs.