9. 9.1. Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet den Anwalt, auf Verlangen seines Klienten detailliert abzurechnen, wobei dieser zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen kann. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung. Die Abrechnung hat die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172). Der Klient muss aufgrund der Rechnung die Tätigkeit des Anwalts genau nachvollziehen können. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen.