Erhält die Aufsichtsbehörde innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids keinen Eintragungsnachweis, eröffnet sie ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeklagten wegen Nichtbefolgung von Weisungen der Aufsichtsbehörde. 8.3. Bezüglich seiner Stellvertretung hat der Disziplinarbeklagte ausgeführt, B, Angestellter der C AG, sei sein Vertreter und unterstehe dem Anwaltsgeheimnis. Da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt und der Aufsichtsbehörde auch nichts anderes bekannt ist, ist zu seinen Gunsten von diesem Sachverhalt auszugehen. Folglich liegt bezüglich Stellvertretung keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. 9. 9.1. Art.