Nachdem die Telefonnummer des Disziplinarbeklagten trotz seines Versprechens vom 8. August 2017 bis heute in keinem öffentlichen Telefonbuch zu finden ist, hat er seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt und ist dafür zu disziplinieren. Damit er zukünftig für Behörden auch telefonisch erreichbar ist, wird er verpflichtet, sich innert zehn Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids in den üblichen Verzeichnissen (Swisscom Directories) eintragen zu lassen und der Aufsichtsbehörde eine Kopie dieses erfolgten Eintrags zuzustellen.