Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte seine anwaltliche Pflicht zur Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen in mindestens zwei Fällen verletzt. Da diese Pflicht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegt, rechtfertigt sich eine Disziplinierung. 8. 8.1. Zu einer sorgfältigen Anwaltstätigkeit gehört auch, dass der Anwalt in seinem Geschäft erreichbar ist. Dies ist nicht nur eine Pflicht gegenüber seiner Klientschaft aufgrund von vertraglich vereinbarten Mandaten. Diese jederzeitige Erreichbarkeit ist auch Ausfluss der Stellung des Anwalts als Diener einer funktionsfähigen Rechtspflege (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 2).