Die eingeschriebene Sendung der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 2017 (Mitteilung der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens) konnte dem Disziplinarbeklagten von der Post infolge eines Lagerauftrags nicht innert der Frist von sieben Tagen zugestellt werden, weshalb die Post die Aufsichtsbehörde darüber informierte. Die Pflicht zur Abholung von eingeschriebenen Sendungen ist im anwaltlichen Berufsleben deshalb so wichtig, weil Fristen für prozessuale Handlungen nur auf diesem Wege mitgeteilt werden. Wenn demnach der Rechtsanwalt solche Sendungen nicht entgegennimmt, verpasst er möglicherweise gesetzliche oder richterliche Fristen für Eingaben.