BGFA will im Ergebnis nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaats die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen. Er erhebt damit die vertragliche und somit private Pflicht zur öffentlich-rechtlichen Berufspflicht, die damit auch disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Allerdings stellt Art. 12 lit. a BGFA nicht eine Generalklausel dar, mit welcher alle zivilrechtlichen Vertragsverletzungen geahndet werden können. Solche sind grundsätzlich auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011; Art. 12 BGFA N 9).