{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-16-98_2017-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10681", "Checksum": "0fb6d0c19f1f7b4674db761760e09142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 16 98", "2017 V Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:27", "Checksum": "369dc246b8bfb27df781adff9e5f32e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)\nRegeste:\nEs zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. | Anwaltsrecht\n\n die Aufsichtsbehörde über die Rückzahlung des ganzen Kostenvorschusses von Fr. z.-- an den Anzeigesteller. Am 9. Mai 2017 bestätigte Rechtsanwalt A den Eingang dieser Rückzahlung. Obwohl der Disziplinarbeklagte mindestens seit Oktober 2016 vom Kostenvorschuss wissen musste und gemäss seinen Angaben auch davon mittels der Suchfunktion Kenntnis hatte, kam er der Aufforderung des Anzeigestellers auf Abrechnung nicht nach. Damit hat er klar gegen seine anwaltliche Pflicht zur umgehenden Abrechnung verstossen. Sein Einwand, er habe auf die Aufforderung der Aufsichtsbehörde gewartet, entschuldigt ihn keineswegs. Denn schon eine Abrechnung nach erst eineinhalb Monaten gilt als verspätet. Da die Anzeige vom 19. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde am 21. Dezember 2016 eingereicht wurde, war diese Zeit längstens verstrichen. Selbst eine Aufforderung der Aufsichtsbehörde hätte ihn von seiner Pflicht zur umgehenden Abrechnung nicht entbinden können. Eine solche Aufforderung wäre bloss eine weitere Verpflichtung gewesen, bei deren Nichtbeachtung allenfalls eine Disziplinierung wegen Missachtung von Weisungen der Aufsichtsbehörde zu prüfen gewesen wäre. Für die Verletzung seiner Abrechnungspflicht ist der Disziplinarbeklagte daher zu disziplinieren. Da zwischenzeitlich die Rückzahlung des Kostenvorschusses erfolgt ist, erübrigen sich weitere Weisungen. 10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Art und Weise, wie sich der Disziplinarbeklagte über seine Klientschaft äussert, insbesondere Werturteile abgibt (er habe das Anliegen des Klienten \"komisch\" gefunden, dieser habe ihn mit weiteren Telefonanrufen \"genervt\"), gegen die standesrechtliche Treuepflicht verstösst, die mit der Beendigung des Mandats nicht aufhört und auch nicht untergeht, wenn der Anwalt mit seiner Klientschaft einen Konflikt austrägt (Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 89 f.). Von Unsorgfalt zeugt auch die Tatsache, dass der Disziplinarbeklagte, von der Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert, nicht diese, sondern das Kantonsgericht um Fristerstreckung ersuchte. Seine im zweiten Schreiben verwendete Anrede \"Liebes Kantonsgericht\" zeugt nicht nur von Unprofessionalität, sondern auch von mangelndem Respekt. Schliesslich liegt auch eine Pflichtverletzung darin, dass er die Frist zur Stellungnahme zweimal hat erstrecken lassen, um dann doch nicht zu antworten. Dies verstösst grundsätzlich gegen seine Pflicht, der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen. Dazu hat er sich erst bemüht, als die Präsidentin ihn mittels Nachfrage nochmals auf seine Pflicht hingewiesen hat. Von einer Disziplinierung wird diesbezüglich einzig deshalb Umgang genommen, weil er letztlich dennoch eine gewisse Einsicht gezeigt und sich entschuldigt hat. Er ist indes auch in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass solches Verhalten in Zukunft disziplinarische Sanktionen nach sich ziehen könnte. 11. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte gegen seine Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA sowie gegen seine Abrechnungspflicht nach Art. 12 lit. i BGFA verstossen. 12. 12.1. Die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen reichen von einer blossen Verwarnung über einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.--, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre bis zum dauernden Berufsausübungsverbot. Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden, wobei das bisherige Verhalten angemessen zu berücksichtigen ist (§ 11 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [AnwG; SRL Nr. 280]). Mit diesen Kriterien wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen, der hier zu beachten ist (Poledna, in: Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 17 BGFA N 23 ff., insb. N 27). 12.2. Der Disziplinarbeklagte hat gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen, indem er eingeschriebene Postsendungen nicht entgegengenommen hat und Postlagerungsaufträge erteilte. Auch wenn möglicherweise die Post bei der Zustellung Fehler begangen hat, trägt der Disziplinarbeklagte die Verantwortung für die rechtmässige Zustellung. Auch trägt er nicht vor, welche Verbesserungen oder Änderungen er vorgenommen hat, dass zukünftig solche Fehler nicht mehr passieren. Sein Verschulden kann daher sicher nicht als leicht qualifiziert werden. Dasselbe gilt beim fehlenden Telefonbucheintrag. Trotz Versprechen ist er bis heute nicht in einem öffentlichen Verzeichnis (telefon.ch bzw. tel.search.ch bzw. search.ch) zu finden. Auch dass er trotz mehrmaliger Aufforderung über den Kostenvorschuss nicht abgerechnet hat, ist keine Bagatelle. Obwohl er zwar versprochen hat, den Telefonbucheintrag zu machen, dann aber nichts vornahm, lässt vermuten, dass er auch nicht einsichtig ist. Zu seinen Gunsten ist andererseits zu berücksichtigen, dass im Register keine nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen verzeichnet sind (Art. 20 BGFA). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint die Auferlegung einer Busse von Fr. 500.-- als angemessene Sanktion. |"}