{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-16-98_2017-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10681", "Checksum": "0fb6d0c19f1f7b4674db761760e09142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 16 98", "2017 V Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:27", "Checksum": "369dc246b8bfb27df781adff9e5f32e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)\nRegeste:\nEs zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. | Anwaltsrecht\n\n prozessuale Handlungen nur auf diesem Wege mitgeteilt werden. Wenn demnach der Rechtsanwalt solche Sendungen nicht entgegennimmt, verpasst er möglicherweise gesetzliche oder richterliche Fristen für Eingaben. Ein solches Verhalten stellt insofern eine grobe Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten dar, weil damit in Kauf genommen wird, dass Fristen nicht eingehalten werden. Zudem verursacht ein solches Verhalten den Behörden und Gerichten einen Zusatzaufwand, führt zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen und stört insofern den Gang der Rechtspflege. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte seine anwaltliche Pflicht zur Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen in mindestens zwei Fällen verletzt. Da diese Pflicht im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegt, rechtfertigt sich eine Disziplinierung. 8. 8.1. Zu einer sorgfältigen Anwaltstätigkeit gehört auch, dass der Anwalt in seinem Geschäft erreichbar ist. Dies ist nicht nur eine Pflicht gegenüber seiner Klientschaft aufgrund von vertraglich vereinbarten Mandaten. Diese jederzeitige Erreichbarkeit ist auch Ausfluss der Stellung des Anwalts als Diener einer funktionsfähigen Rechtspflege (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 2). So hat der Anwalt sicherzustellen, dass seine Räumlichkeiten gekennzeichnet sind, sodass Klienten, Behörden oder Dritte, welche ihn erreichen wollen, sein Geschäftsbüro finden. Auch hat er seinen Telefonanschluss in einem Telefonbuch einzutragen, sodass er auch für Aussenstehende erreichbar ist (Fellmann a.a.O., Art. 12 BGFA N 18). Des Weiteren gehört zu dieser Erreichbarkeit auch die Pflicht, bei Abwesenheit für eine Stellvertretung besorgt zu sein, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht. 8.2. Der Disziplinarbeklagte hat in seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 versprochen, er werde sich um einen Telefonbucheintrag kümmern. Allerdings sieht er diese anwaltliche Pflicht nicht so eng, weist er doch darauf hin, dass Kontakte heute fast ausschliesslich über E-Mail/Natel gehen würden. Mit seiner Sicht verkennt er, dass er nicht nur von Klienten kontaktiert werden muss, sondern auch von Behörden und Gerichten, da er als Rechtsanwalt ein Diener des Rechtsstaats ist. Wie diese zu seiner E-Mail-Adresse oder zu seiner Natelnummer kommen sollen, ohne dass diese Angaben in einem öffentlichen Telefonbuch, wie z.B. dem Twix-Tel, zu finden sind, begründet er nicht weiter. Nachdem die Telefonnummer des Disziplinarbeklagten trotz seines Versprechens vom 8. August 2017 bis heute in keinem öffentlichen Telefonbuch zu finden ist, hat er seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt und ist dafür zu disziplinieren. Damit er zukünftig für Behörden auch telefonisch erreichbar ist, wird er verpflichtet, sich innert zehn Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids in den üblichen Verzeichnissen (Swisscom Directories) eintragen zu lassen und der Aufsichtsbehörde eine Kopie dieses erfolgten Eintrags zuzustellen. Erhält die Aufsichtsbehörde innert zwanzig Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids keinen Eintragungsnachweis, eröffnet sie ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeklagten wegen Nichtbefolgung von Weisungen der Aufsichtsbehörde. 8.3. Bezüglich seiner Stellvertretung hat der Disziplinarbeklagte ausgeführt, B, Angestellter der C AG, sei sein Vertreter und unterstehe dem Anwaltsgeheimnis. Da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt und der Aufsichtsbehörde auch nichts anderes bekannt ist, ist zu seinen Gunsten von diesem Sachverhalt auszugehen. Folglich liegt bezüglich Stellvertretung keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. 9. 9.1. Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet den Anwalt, auf Verlangen seines Klienten detailliert abzurechnen, wobei dieser zu jeder beliebigen Zeit eine detaillierte Zwischenabrechnung verlangen kann. Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung. Die Abrechnung hat die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172). Der Klient muss aufgrund der Rechnung die Tätigkeit des Anwalts genau nachvollziehen können. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen seines Klienten sobald als möglich und zweckmässig abzurechnen und Rechnung zu stellen. Eine Abrechnung, die erst eineinhalb oder gar zwei Monate nach der Aufforderung erfolgt, ist verspätet. Verzögerungen können nur ausnahmsweise als gerechtfertigt erachtet werden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 173). 9.2. Der Disziplinarbeklagte trägt vor, es sei ihm entgangen, dass er vom Anzeigesteller einen Kostenvorschuss erhalten habe. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 und vom 29. September 2016 forderte Rechtsanwalt A ihn zur Abrechnung über den geleisteten Kostenvorschuss auf. Dass er diese Schreiben erhalten hat, bestreitet der Disziplinarbeklagte nicht. Offenbar hat er aber erst nach diesen Aufforderungen von Rechtsanwalt A über eine Suchfunktion den erhaltenen Kostenvorschuss realisiert. Trotzdem hat er danach nicht abgerechnet, weil er prioritär andere Sachen habe erledigen müssen. Als er dann die Anzeige erhalten habe, sei er der Meinung gewesen, dass ihn die Aufsichtsbehörde zur Abrechnung und Rückzahlung auffordern werde. Deshalb habe er noch keine Rückzahlung geleistet. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 orientierte er"}