{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-16-98_2017-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10681", "Checksum": "0fb6d0c19f1f7b4674db761760e09142"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 16 98", "2017 V Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Es zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:27", "Checksum": "369dc246b8bfb27df781adff9e5f32e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.11.2017 AR 16 98 (2017 V Nr. 2)\nRegeste:\nEs zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. | Anwaltsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte |\n| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |\n| Entscheiddatum: | 13.11.2017 |\n| Fallnummer: | AR 16 98 |\n| LGVE: | 2017 V Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 12 lit. a BGFA, Art. 12 lit. i BGFA. |\n| Leitsatz: | Es zählt zu den grundlegenden beruflichen Pflichten einer Anwältin oder eines Anwalts, eingeschriebene postalische Sendungen ent-gegenzunehmen oder zu gewährleisten, dass sie auch während der Abwesenheit zugestellt werden können (E. 7), (telefonisch) erreichbar zu sein und sich zu diesem Zweck in ein öffentliches Telefonverzeichnis eintragen zu lassen (E. 8), auf Aufforderung der Klientschaft hin umgehend detailliert abzurechnen (E. 9) sowie im Umgang mit der Klientschaft und den Behörden die gebotene Form zu wahren (E. 10). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}