SR 312.0]). Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Abschreibungsentscheid werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (§ 13 i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]) und zulasten des Staates abgeschrieben. Da es zu den ungeschriebenen Berufspflichten eines Rechtsanwalts gehört, der Aufsichtsbehörde die nötigen Auskünfte zu erteilen, wird dem Beanzeigten keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Sterchi, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 31 N 2d). |