So ist es insbesondere mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA sicher nicht mehr vereinbar, wenn zum Zweck der Durchsetzung einer gestellten Forderung eine Strafanzeige in Aussicht gestellt wird, sofern zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGer-Urteil 2C_620/2016 vom 30.11.2016 E. 2.2). 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten des Staates (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung [AnwG; SRL Nr. 280] i.V.m. Art 423 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).