Da im Moment keine konkreten Anzeigen gegen die Rechtsanwälte A und E vorliegen, sieht die Aufsichtsbehörde davon ab, ein Disziplinarverfahren gegen sie zu eröffnen. Denn sowohl die Angaben des Beanzeigten und des Teilungsamts Z als auch die Erwägungen des Bundesgerichts, das in seinem Urteil von missbräuchlichem Vorgehen spricht, sind zu allgemein gehalten, als dass sie eine Verfahrenseinleitung von Amtes wegen indizieren würden. Allfällige künftige konkrete Pflichtverletzungen können indes jederzeit zur Anzeige gebracht werden.