Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 ist rechtskräftig entschieden, dass sich der Beanzeigte keiner Straftat schuldig gemacht hat. Folglich liegt kein Grund vor, das Disziplinarverfahren gegen ihn wegen möglicher Verletzung von Berufsregeln weiterzuführen. Das eröffnete Verfahren kann daher infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. 3. Da im Moment keine konkreten Anzeigen gegen die Rechtsanwälte A und E vorliegen, sieht die Aufsichtsbehörde davon ab, ein Disziplinarverfahren gegen sie zu eröffnen.