Mit Schreiben vom 7. November 2019 setzte der Beanzeigte die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Urteil vom 22. Oktober 2019 definitiv abgewiesen habe. Es halte in E. 3.2.3 deutlich fest, dass das Strafverfahren in missbräuchlicher Art geführt worden sei. Folglich sei auch das wegen dieses Strafverfahrens angestrengte Disziplinarverfahren gegen ihn missbräuchlich erfolgt. 2. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 ist rechtskräftig entschieden, dass sich der Beanzeigte keiner Straftat schuldig gemacht hat.