Mit Schreiben vom 23. März 2017 teilte der Beanzeigte der Aufsichtsbehörde mit, dass er angesichts seiner exponierten Stellung als Erbenvertreter davon absehe, Anzeige zu erstatten, zumal er davon ausgehe, dass die Aufsichtsbehörde die Eingabe des Teilungsamts Z vom 31. Januar 2017 als Anzeige entgegengenommen habe. 1.9 Auf telefonische Nachfrage hin erklärte am 28. März 2017 auch das Teilungsamt Z, dass man vorerst auf eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A verzichte.