Nicht mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar sei es, wenn zwischen dem Objekt der Drohung und demjenigen des Streits der sachliche Zusammenhang fehle, die Drohung somit rechtsmissbräuchlich werde. Er erachte es als angezeigt, gegenüber Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt E Massnahmen zu prüfen und sie zu sanktionieren. 1.6 Gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft X wurde gegen den Beanzeigten Strafanzeige wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung eingereicht, da er als Erbenvertreter an der Generalversammlung der F AG der Bilanz zugestimmt habe, in der bestimmte Forderungen nicht aufgeführt gewesen seien.