Deshalb könne er die angebliche Interessenkollision auch nicht beurteilen. Rechtsanwalt A gehe bewusst so vor, ohne konkret zu werden, wie er es auch in andern Verfahren getan habe, einzig mit dem Ziel, den missliebigen Erbenvertreter loszuwerden. Dieses Verhalten und auch jenes von Rechtsanwalt E verstosse gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), müssten doch strafrechtliche Vorwürfe im Rahmen prozessualer Darlegungspflichten sachbezogen und zurückhaltend geäussert werden. Nicht mit Art.